Die Verleihung der Stabsgerechtigkeit an die Gemeinden Sauerbrunn und Grumbach im Jahr 1687

 

Im Jahr 1687 beantragten die Gemeinden Sauerbrunn und Grumbach bei Herzog Bernhard I. von Sachsen-Meiningen die Verleihung der Stabsgerechtigkeit, das heißt die Genehmigung für eine Dorfordnung, in der die wichtigsten Regeln der Gemeindeselbstverwaltung schriftlich niedergelegt waren. Es ist anzunehmen, dass es eine Dorfordnung schon weit vor 1687, zumindest bereits im 16. Jahrhundert gab, die auf altem Gewohnheitsrecht beruhte und möglicherweise mündlich über die Generationen hinweg weitergegeben wurde. Darauf, dass es sich hier um eine Neubeantragung handelte, deutet die Formulierung eingangs der Urkunde, dass die Gemeinden wünschten, eine Stabsgerechtigkeit „aufzurichten“. Der Inhalt dieser Dorfordnung von 1687 konzentriert sich hauptsächlich auf die Aufnahme neuer Mitglieder in die Gemeinde und mit der Festlegung von Strafen für Einwohner, die ihre Pflichten der Gemeinde gegenüber nicht erfüllten.

Privaturkunde des Herzogs Gerhard I. von Sachsen-Meiningen zur Stabsgerechtigkeit von 1687
Privaturkunde zur Stabsgerechtigkeit von
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Die Stabsgerechtigkeit galt bis 1829, wo sie durch die herzoglich sachsen-meiningische Landesverfassung ihre Gültigkeit verlor, 1844 endgültig durchgesetzt mit der Einführung der neuen verfassungsmäßigen Landes-Gemeindeordnung.

 

Text: Christine Seige, 2025