Urkunde zur Erteilung der Marktgerechtigkeit für Sauerbrunn, das Recht, zwei Mal im Jahr Markt zu halten...

Originalurkunde vom 30. September 1715, in der die Erteilung der Marktgerechtigkeit an "Sauerbrunn unterm Liebenstein" durch Herzog Ernst Ludwig von Sachsen-Meiningen verzeichnet ist.

Die Urkunde war durch Diebstahl und Verkauf in den Besitz eines Berliner Kunsthändlers gekommen, von diesem weiterverkauft und kurzfristig im Nachgang von der Berliner Polizei bei dem Käufer sichergestellt worden. Sie verblieb zunächst beim Verein der Natur- und Heimat-freunde, da er auf Bitte des damaligen Bürgermeisters von Bad Liebenstein, Dr. Michael Brodführer, übernommen hatte, die Digitalisierung und Übersetzung der Urkunde zu organisieren. Die Digitalisierung erfolgte am Handschriftenzentrum der Universitätsbibliothek Leipzig. Die Übersetzung erfolgte durch Frau Dr. phil. Christine Seige. Die Urkunde befindet sich nun wieder im Stadtarchiv Bad Liebenstein, ergänzt durch Digitalisate und sowohl den transskribierten als auch übersetzten Text.

Pressebericht "inSüdthüeringen.de" vom 10.12.2024
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Originaldigitalisat in Farbe: zur Erteilung der Marktgerechtigkeit durch Herzog Ernst Ludwig von Sachsen-Meiningen vom 30.9.1715. Aufnahme O. Mokansky.

Urkundentext (Übersetzung):

Von Gottes gnaden Wir Ernst Ludwig Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, der Römischen Kaiserlichen Majestät und des Heil. Röm. Reiches General Feldzeugmeister tun kund für Uns und Unsere freundlich geliebte Brüder, die durchlauchtigen Fürsten, Herrn Friedrich Wilhelm und Herrn Anton Ullrich, Herzöge zu Sachsen, Julich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, und bekennen öffentlich mit diesem Brief:   Demnach Uns Unser Hof- und Kammerrat, Vasall und liebe Getreue, Herr Friedrich Albrecht von Fischern untertänigst ersucht und gebeten, dass Wir ihm in dem Dorfe Saurbrunn unter dem Liebenstein, das er von uns zu Lehe inne hat, zu dessen wirtschaftlicher Verbesserung und Wohlfahrt zwei Jahrmärkte zu der Brunnen Kurzeit gnädigst verwilligen und gewähren möchten.   Und Wir zum Nutzen und Besten Unserer Untertanen um so viel mehr geneigt sind, da die untertänigst gebetenen Jahrmärkte den umliegenden Städten und Flecken nicht hinderlich und nachteilig sind, und daher Unserem genannten Hof- und Kammerrat diesem Anliegen in Gnaden zustimmen,    So genehmigen, verwilligen und verordnen Wir aufgrund landesherrschaftlicher und fürstlicher Macht hiermit und kraft dieses Briefes, dass jährlich in dem Dorf Flecken Saurbrunn zwei Jahrmärkte, der erste Mittwochs nach Johannis und der andere Mittwochs vor Laurentius gehalten wird, auf denen mit allerhand Kaufmannschaft, Gütern Waren, Vieh und andern redlichen Handlungen und Hantierungen Handel getrieben, auch ziemliches Pfandgeld genommen wird, wer denn möchte, mit aller Freiheit, Gerechtigkeit und Gewohnheit, wie auch auf anderen Unserer Städte und Flecken Jahrmärkten gebräuchlich und zu geschehen pflegt, von jedermann ungehindert, jedoch Uns, Unsern Erben und Nachkommen an unsern Gerechtigkeiten, Zoll und Geleiten kein Nachteil entsteht.  So befehlen Wir unsern Ober- und anderen Beamten, Geleitleuten, Gerichtsverwaltern, Räten in den Städten, Gemeinden und allen anderen Unsern Untertanen und Verwandten, die genannte Gemeinde und Einwohner zum Saurbrunn, auch alle Kaufleute, Händler und Personen, welche genannte Jahrmärkte besuchen, sich dort aufhalten und wieder wegziehen, an ihren Personen, Kaufmannschaft, Ware, Hab und anderen Gütern nicht zu hindern, aufzuhalten, zu beschweren und zu beleidigen, noch solches anderen zu tun gestatten, sondern dieselben viel mehr zu schützen, gut zu behandeln und zu verteidigen, und solches bei Vermeidung ernster Strafe anders nicht zu halten.

Urkundlich haben Wir diese Verwilligung eigenhändig unterschrieben, und Unser Fürstliches Kanzlei Secret aufdrucken lassen.  So geschehen Meiningen Zur Elisabethenburg den 30. September 1715.

 

Ernst Ludwig, Hzg zu Sachsen

[Übersetzung Ch. Seige 9.12. 2024]